Finanz-Dienstleister

  1. Gemäß der Abgabenordnung sind die § 34c , § 34d, § 34f und 34 i wichtige Zulassungsvoraussetzungen als Gewerbetreibender.
  2. Zu den Finanzdienstleistern zählen im deutschen Finanzmarkt im Wesentlichen Handelsvertreter (Einproduktevertreter, Einfirmenvertreter, Ausschließlichkeitsagenten, Mehrfachagenten und Struktur-Vertriebe,  Honorarberater und Makler). 
  3. Die Anzahl der Finanzdienstleister sinkt dramatisch durch verschärfte Regulierung der Finanzdienstleistungstätigkeit und durch Einflüsse des Finanzmarktes.
  4. Handelsvertreter sind Erfüllungsgehilfen der Finanzinstitute bzw. der Finanzvertriebe.
  5. Honorarvertreter sind nur beratend, ohne jegliche Vermittlung tätig.
  6. Makler sind Erfüllungsgehilfen des Finanzkunden.
  7. Verflechtungen mit Finanzinstituten müssen veröffentlicht werden.
  8. Die Haftung der Finanzdienstleister ist je nach Unternehmensform und Beziehung zum Finanzkunden unterschiedlich wirksam. Sie wird durch eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in gesetzlich vorgeschriebener Höhe abgedeckt.
  9. Die höchste Haftung trägt ein Makler als eingetragener Kaufmann durch Einbeziehung seines gesamten Privat- und Betriebsvermögens.
  10. Die Aus- und Fortbildung der Finanzdienstleister erfolgt entweder spezialisiert (Bankkaufmann/-Fachwirt, Versicherungskaufmann/-Fachwirt, Immobilienkaufmann/-Fachwirt) oder allgemein wissend (Fachberater für Finanzdienstleistung / Fachwirt für Finanzberatung).
  11. Die Finanzdienstleistung kann durch einen einzelnen Finanzdienstleister, durch mehrere spezialisierte Finanzdienstleister gleichzeitig oder durch einen allgemein wissenden Finanzdienstleister mit einem Spezialistenteam erfolgen.
  12. Die Spezialisierung eines Finanzdienstleisters erfolgt im Wesentlichen in den Bereichen Versicherungen, Finanzen (Kapitalanlagen, Bausparen und Finanzierungen), Immobilien und Handel (Edelmetalle, Edelsteine).
  13. Zur ganzheitlichen Beratung nutzt der Finanzdienstleister das Allfinanzprinzip.
  14. Vermittelnde Finanzdienstleister benötigen zur Berufsausübung eine Aufnahme in das Vermittlerregister bei der zuständigen IHK, zu der je nach Voraussetzungen eine Sachkundeprüfung erfolgt.  

Der Lösungs-Finder

Der Finanzdienstleister ist ein professioneller Lösungsfinder.

 

Das bringt eine Menge an Vorteilen für den Finanzkunden, dem meistens das hierfür erforderliche Fachwissen fehlt.

 

Dabei wird der Finanzdienstleister auf der Basis einer außergewöhnlichen Beratungsdevise verfahren, wenn er wirklich am Wohlbefinden des Finanzkunden interessiert ist.

 

Lösungen werden immer wieder benötigt, da es andauernd zu Veränderungen im Finanzmarkt, beim Finanzkunden aber auch beim Finanzdienstleister kommt.

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Aktualisiert: 26.07.2020

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