Makler-Vertrag

Version 2018/07

Inhalt des Makler-Vertrages

§   1 Vertragsparteien

§   2 Gegenstand des Vertrages

§   3 Unabhängigkeit des Maklers

§   4 Pflichten des Maklers

§   5 Rechte des Maklers

§   6 Pflichten des Stammklienten

§   7 Haftung des Maklers

§   8 Verjährung

$   9 Maklervergütung

§ 10 Datenschutz

§ 11 Dauer und Gültigkeit des Makler-Vertrages

§ 12 salvatorische Klausel

§ 13 Nebenabreden

§ 14 Gerichtsstand

§ 15 Widerrufsrecht

§ 1 Vertragsparteien

  1. Auftraggeber (Stammklient) ist die im Geltungsbereich der PRAXIS-Vereinbarung benannte natürliche volljährige Person, die über eine vollständige Geschäfts- und Entscheidungsfähigkeit verfügt und im privaten Bereich eine umfassende Beratung, langfristige Betreuung sowie einen komplexen Antrags- und Vertragsservice nach dem Allfinanzprinzip wünscht.
  2. Sind mehrere Stammklienten innerhalb einer Lebensbaustelle benannt, so gelten diese als ein Auftraggeber, wenn von allen betreffenden Stammklienten der Makler-Vertrag unterzeichnet wurde.
  3. Sollte der Stammklient oder eine für ihn zuständige Behörde im Fall der eigenen Geschäfts- und Entscheidungsunfähigkeit einen Betreuer bzw. einen Vorsorge-Vollmachtnehmer eingesetzt haben, dürfen diese Personen als Auftraggeber den Makler-Vertrag weiterführen. Dies bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.
  4. Auftragnehmer (Makler) ist die                                                                      Praxis für Finanzdienstleistungen Michael Krafft e.K.                                  Maler-Fischer-Str. 10 in 07552 Gera
  5. Selbstständige Berufspartner, die während ihrer Aus- und Fortbildung zum Allfinanz-Makler sowie zum Erfolgs-, Lebens und Finanz-Berater vertraglich vereinbart im Auftrag ihrer Kunden die Dienstleistungen des Maklers zur Unterstützung und Anleitung bei der Beratung, Vermittlung (Antragsservice) und Betreuung (Vertragsservice) nutzen, sind in Abstimmung mit dem o.g. Makler und dem Stammklienten jeweils deren Erfüllungsgehilfe bei der Umsetzung der in diesem Makler-Vertrag getroffenen Vereinbarungen. Erst nach erfolgreicher Beendigung ihrer Aus- und Fortbildung und/oder Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Makler werden diese selbstständigen Berufspartner gemäß Vereinbarung mit dem Makler ihrenStammklienten einen eigenständigen Makler-Vertrag als Anschlussvertrag zur Übernahme des bestehenden Vertragsverhältnis anbieten, insofern der Stammklient nach rechtzeitiger schriftlicher Bekanntgabe dieser Vertragsübernahme nicht unmittelbar, d.h. innerhalb von 14 Tagen widerspricht.
  6. Selbstständige Handelsvertreter, die während ihrer Aus- und Fortbildung zum Allfinanz-Makler sowie zum Erfolgs-, Lebens- und Finanz-Berater vertraglich vereinbart die Dienstleistungen des Maklers zur Beratung und Betreuung ihrer künftigen Stammklienten nutzen, sind in Abstimmung mit dem o.g. Makler ausschließlich seine Erfüllungsgehilfen. Sie übernehmen nach ihrer öffentlichen Registratur als selbstständiger Makler während der Fortsetzung ihrer Aus- und Fortbildung die Funktion eines selbstständigen Berufspartners.
  7. Der Makler-Vertrag betrifft nicht die Beratung und Betreuung von natürlichen Personen sowie von juristischen Personen im betrieblichen Bereich. Für diesen Beratungsbereich wird der Stammklient als Mandant eine Ergänzung zum Makler-Vertrag vereinbaren.
  8. Der Makler-Vertrag betrifft nicht die umfassende Beratung und Betreuung von Personen, die auf Wunsch des Stammklienten innerhalb der Lebensbaustelle im Geltungsbereich der PRAXIS-Vereinbarung als „Blinde Passagiere“ geführt werden, wie z.B. Eltern, Großeltern, im Haushalt befindliche volljährige ledige Kinder oder Vertragsnehmer, bei denen der Stammklient als versicherte Person fungiert. Die Beratung und Betreuung erfolgt in dem notwendigen Aufwand, der einer Beratung, Vermittlung und Betreuung von Einzelverträgen entspricht.
  9. Der Stammklient bestätigt mit seiner Unterschrift unter diesem Makler-Vertrag, dass keine anderen Makler-Verträge oder offene Makler-Aufträge sowie Makler-Vollmachten mit anderen Maklern bestehen. Somit ist der Makler alleiniger Auftragnehmer des Stammklienten.

§ 2 Gegenstand des Vertrages

  1. Gegenstand des Vertrages ist die Vermittlung von privaten Versicherungen, Bausparverträgen und/oder Investmentfonds unter Ausschluss der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung
  2. Gegenstand dieses Vertrages sind lediglich die über den Makler abgeschlossenen bzw. vermittelten Versicherungs-, Bauspar- und Investmentverträge.
  3. Darüber hinaus betreut und verwaltet der Makler die durch ihn selbst vermittelten Versicherungs-, Bauspar- und Investmentverträge des Stammklienten. Diese Leistungen stellen im Verhältnis zur Vermittlungstätigkeit eine Nebenleistung dar.
  4. Direkt- sowie ausländische Versicherer, Bausparkassen und Kapitalanlagegesellschaften sind nicht Gegenstand dieses Vertrages, sofern sich aus § 3 Punkt 3 dieses Makler-Vertrages nicht etwas anderes ergibt.
  5. Nicht Gegenstand dieses Vertrages sind auch alle Versicherungen, Bausparkassen und Kapitalanlagegesellschaften, welche dem Makler keine marktübliche Courtage für die Vermittlung und/oder Betreuung von Versicherungs-, Bauspar- und Investmentverträge zahlen.
  6. Nicht Gegenstand dieses Vertrages ist die Beratung zu sonstigen Finanzinstrumenten, die nach § 32 Kreditwesengesetz erlaubnispflichtig sind.
  7. Zur Einbeziehung von vor dem Makler-Vertrag bereits bestehenden Versicherungs-, Bauspar- und/oder Investmentfondsverträgen in die Betreuung und Verwaltung durch den Makler bedarf es einer ausdrücklichen schriftlichen Absprache zwischen den Vertragsparteien.
  8. Es gelten entsprechend den Verbraucherinformationen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers.

§ 3 Unabhängigkeit des Maklers

  1. Der Makler nimmt die Versicherungs-, Bauspar- und Kapitalanlageinteressen des Stammklienten wahr und ist dabei an keine Versicherungsgesellschaft, Bausparkasse oder Kapitalanlagegesellschaft gebunden.
  2. Die Tätigkeit des Maklers hinsichtlich Information, Beratung, Auswahl und Vermittlung von Versicherungs-, Bauspar- und Investmentverträgen beschränkt sich auf Deckungsangebote von Risikoträgern sowie Bauspar- und Kapitalanlage-Angebote von Finanzinstituten, die ihren Sitz oder ihre Niederlassung in Deutschland haben, also deren Anträge, Vertrags-bedingungen und Policen in deutscher Sprache erstellt werden und für deren Abwicklung deutsches Recht gilt.
  3. Auf besonderen Wunsch des Stammklienten übernimmt der Makler mit spezifischen Einschränkungen die Information, Beratung, Auswahl und Vermittlung von Versicherungs- und Investmentverträgen, die ihren Sitz oder ihre Niederlassung außerhalb von Deutschland haben und deren Anträge, Vertragsbedingungen und Policen in deutscher Sprache erstellt werden, für deren Abwicklung aber kein deutsches Recht gilt. Außerhalb von Deutschland hat dieser Makler-Vertrag für Finanzinstitute keine rechtliche Bedeutung. Dem Stammklienten ist bewusst, dass der Makler diese Angebote nur bedingt überprüfen kann.

§ 4 Pflichten des Maklers

Der Makler übernimmt im Rahmen dieses Vertrages folgende Pflichten:

  1. Prüfung des Versicherungs-, Bauspar- und Kapitalanlagebedarfs einschließlich Analyse des Risikos unter Berücksichtigung der speziellen Herausforderungen und Bedürfnisse des Stammklienten nach dessen Angaben.
  2. Objektive und ausgewogene Untersuchung des Versicherungsmarktes und der Auswahl des Deckungsangebotes.
  3. Objektive und ausgewogene Untersuchung des Finanzmarktes und Auswahl der entsprechenden Bauspar- und Kapitalanlageangebote.
  4. Protokollierung des für jeden Versicherungs-, Bauspar- und Investmentfonds-Vertrag erteilten Rates in einem Beratungsprotokoll bzw. in Dokumenten, die zum Nachvollziehen des komplexen Entscheidungs-prozesses geeignet sind. Dabei bleiben die Originaldokumente solange im Besitz des Maklers, wie Archivierungs- und Nachweis-Pflichten bestehen.
  5. Vermittlung der nach Absprache mit dem Stammklienten und dessen Genehmigung für notwendig erachteten Versicherungs-, Bauspar- und Investmentfondsverträge an die Gesellschaften.
  6. Verwaltung, Überwachung und laufende Betreuung der Versicherungs-, Bauspar- und Investmentfondsverträge.
  7. Anpassung des Versicherungsschutzes oder der Versicherungskonditionen an veränderte Risiko- und Marktverhältnisse sowie Anpassung von Bauspar- und Investmentfondsverträge an geänderte Sparstrategien in Absprache und mit Genehmigung des Stammklienten.
  8. Der Stammklient erhält Unterstützung bei der Koordinierung von Zahlungsschwierigkeiten, Aufhebung oder Kündigung von Verträgen gegenüber Finanzinstituten. Es wird keine aktive Vermögensverwaltung betrieben, dies ist bei entsprechender Vereinbarung Sache der Finanzinstitute.
  9. Die Unterstützung der Stammklienten im Schadensfall bzgl. der Verhandlung mit dem Versicherer, soweit die zugrunde liegenden Versicherungsverträge vom Makler vermittelt wurden. Dabei ist der Makler jedoch nicht berechtigt, Ansprüche gegenüber Dritten geltend zu machen.
  10. Die Information an den Stammklienten, wenn der Makler durch gesetzliche, betriebliche oder persönliche Veränderungen aus dem Vertragsverhältnis ausscheidet.

§ 5 Rechte des Maklers

  1. Der Makler ist berechtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Stammklienten entgegenzunehmen und verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer bzw. die Bausparkasse oder die Kapitalanlagegesellschaft weiterzuleiten.
  2. Der Stammklient stimmt im Fall des Ausscheidens des Maklers aus dem Vertragsverhältnis einer Bestandsfreigabe sowie -übertragung seiner Verträge auf den für seine Betreuung zugeordneten selbstständigen Berufspartner gegenüber Versicherungs-, Bauspar- und Kapitalanlage-gesellschaften zu. Sollte diese Bestandsfreigabe und -übertragung aus berechtigten Gründen nicht auf einen selbstständigen Berufspartner erfolgen können, wird der Stammklient zwecks Bestandsfreigabe sowie -übertragung auf einen anderen Makler rechtzeitig vorinformiert, so dass der Stammklient gegebenenfalls eine andere Wahl treffen kann.
  3. Der Stammklient willigt hiermit ein, dass ihm der Makler per Telefax, Telefon,  E-Mail, WhatApp bzw. Skype Informationen jedweder Art zukommen lässt, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten des Maklers stehen, insbesondere dann, wenn der Wille des Stammklienten zur Klärung von Sachverhalten konkretisiert werden soll.

§ 6 Pflichten des Stammklienten

  1. Der Stammklient unterrichtet den Makler für die bedarfsgerechte Entwicklung und Umsetzung der individuellen finanziellen Gesamtstrategie nach dem Allfinanz-Prinzip über sämtliche bestehenden Versicherungs- und/oder Bauspar- sowie Kapitalanlageverhältnisse, auch soweit sie sich in der Anbahnung oder Beantragung befinden.
  2. Der Stammklient informiert den Makler über Negativeintragungen in der SCHUFA oder in anderen Auskunftsdateien, soweit sie im Vorfeld für die Beratung sowie für den Antrags- und Vertragsservice von Bedeutung sind und somit unnötigen Zeitaufwand vermeiden.

§ 7 Haftung des Maklers

  1. Der Makler haftet dem Stammklienten für Schäden, welche er ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig zufügt, im Bereich der Hauptleistungspflichten für jede schuldhafte Verletzung dieser Pflichten.
  2. Die Haftungshöchstsumme für leichte Fahrlässigkeit ist beschränkt auf die vom Makler abgeschlossene Haftpflichtversicherung in Höhe von 2 Millionen Euro.
  3. Der Stammklient hat jedoch die Möglichkeit, den Haftpflichtversicherungs-schutz auf eigene Kosten auf eine Versicherungssumme zu erhöhen, die das übernommene Risiko abdeckt.
  4. Der Makler haftet nicht dem Stammklienten für Schäden, die der Stammklient selbst durch eigene vertragsgestaltende bzw. vertragsbeeinflussende Handlungen und Vereinbarungen mit den Finanzinstituten - ohne Kenntnis des Maklers - verursacht hat.
  5. Der Makler haftet dem Stammklienten nicht für Schäden, die durch persönliche und finanzielle Veränderungen sowie anderen Risiko-veränderungen, die für den Versicherungsschutz sowie für die Gestaltung und Handhabung von Bausparverträgen und Kapitalanlagen von Bedeutung sein könnten und von denen der Makler keine Kenntnis hat - beispielsweise durch familiäre oder berufliche Änderungen, Wohnortwechsel sowie Einkommensveränderungen.
  6. Kommt der Stammklient seinen ihm nach dem Makler-Vertrag obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht bzw. nicht fristgerecht nach, so haftet der Makler für daraus entstehende Schäden - gleich welcher Art - nicht.
  7. Ausgenommen von der Haftung sind auch in mündlicher Form erfolgte - mit dem Makler nicht abgestimmte - Erklärungen, Auskünfte und Ratschläge von Erfüllungsgehilfen des Maklers (selbstständige Handelsvertreter bzw. selbstständige Berufspartner), mit denen eine PRAXIS-Vereinbarung für ELF-Berater besteht oder bestand. Hierfür haftet der Makler nicht.

§ 8 Verjährung

  1. Ansprüche gegen den Makler verjähren innerhalb von drei Jahren, nachdem der Stammklient von einem Pflichtverstoß des Maklers Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch drei Jahre nach Beendigung des Makler-Vertrages.

§ 9 Maklervergütung

  1. Die Leistungen des Maklers werden als Courtage bezahlt.
  2. Die Courtage für die Beratung, Vermittlung und Betreuung von Versicherungsverträgen ist Bestandteil der Versicherungsprämie.
  3. Die Courtage für die Beratung, Vermittlung und Betreuung von Bauspar-verträgen und Kapitalanlagen ist Bestandteil der Abschluss- und Verwaltungsgebühren.
  4. Die Courtage ist auch dann verdient, wenn nach Vertragsaufhebung ein Ersatzvertrag geschlossen wird. Gleiches gilt bei bestehenden Verträgen für Verlängerungsverträge.
  5. Die Courtage, die sich aus Verträgen von Stammklienten ergibt, welche einem selbstständigen Berufspartner in der Beratung und Betreuung zugeordnet sind, werden gemäß der PRAXIS-Vereinbarung für ELF-Berater geteilt.

§ 10 Datenschutz

  1. Der Datenschutz wird in der separaten Datenschutz-Vereinbarung festgelegt.
  2. Die Datenschutz-Vereinbarung beinhaltet die Datenschutz-Erklärung und die Datenschutz-Einwilligung.

§ 11 Dauer und Gültigkeit des Makler-Vertrages

  1. Der vorliegende Vertrag ist auf unbestimmte Dauer geschlossen und kann jederzeit vom Stammklienten ohne Angabe besonderer Gründe und ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
  2. Der Makler kann den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen.
  3. Die Kündigungserklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und hat mittels Einschreibe-Brief zu erfolgen.
  4. Mit Bestätigung der Kündigung wird gleichzeitig die PRAXIS-Vereinbarung und die Datenschutz-Vereinbarung beendet.
  5. Dieser Vertrag tritt an die Stelle aller bisherigen und ersetzt diese.

§ 12 salvatorische Klausel

  1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
  2. Unwirksame Bestimmungen sind so umzudeuten, dass das von den Vertragsparteien angestrebte Vertragsziel bestmöglich erreicht wird; das gleiche gilt im Falle einer Vertragslücke.

§ 13 Nebenabreden

  1. Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, ebenso wie die Aufhebung dieses Formerfordernisses.

§ 14 Gerichtsstand

  1. Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Maklers.

§ 15 Widerrufsrecht

  1. Der Stammklient kann diesen Makler-Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach seiner Unterzeichnung widerrufen und zwar auch dann, wenn der Makler mit seinen Dienstleistungen bereits begonnen hat.
  2. Der Widerruf wird nur wirksam, wenn er in schriftlicher Form per eingeschriebenem Brief innerhalb der genannten Frist bei dem Makler eingegangen ist.

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Aktualisiert: 26.07.2020

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