Inhalt des Makler-Vertrages
§ 1 Vertragsparteien
§ 2 Gegenstand des Vertrages
§ 3 Unabhängigkeit des Maklers
§ 4 Pflichten des Maklers
§ 5 Rechte des Maklers
§ 6 Pflichten des Stammklienten
§ 7 Haftung des Maklers
§ 8 Verjährung
$ 9 Maklervergütung
§ 10 Datenschutz
§ 11 Dauer und Gültigkeit des Makler-Vertrages
§ 12 salvatorische Klausel
§ 13 Nebenabreden
§ 14 Gerichtsstand
§ 15 Widerrufsrecht
§ 2 Gegenstand des Vertrages
§ 3 Unabhängigkeit des Maklers
§ 4 Pflichten des Maklers
Der Makler übernimmt im Rahmen dieses Vertrages folgende Pflichten:
- Prüfung des Versicherungs-, Bauspar- und Kapitalanlagebedarfs einschließlich Analyse des Risikos unter Berücksichtigung der speziellen Herausforderungen und Bedürfnisse des Stammklienten nach dessen Angaben.
- Objektive und
ausgewogene Untersuchung des Versicherungsmarktes und der Auswahl des Deckungsangebotes.
- Objektive und ausgewogene Untersuchung des Finanzmarktes und Auswahl der entsprechenden Bauspar- und Kapitalanlageangebote.
- Protokollierung des für jeden
Versicherungs-, Bauspar- und Investmentfonds-Vertrag erteilten Rates in einem Beratungsprotokoll bzw. in Dokumenten, die zum
Nachvollziehen des komplexen Entscheidungs-prozesses geeignet sind. Dabei bleiben die Originaldokumente solange im Besitz des Maklers,
wie Archivierungs- und Nachweis-Pflichten bestehen.
- Vermittlung der nach Absprache mit dem Stammklienten und dessen Genehmigung für notwendig erachteten Versicherungs-, Bauspar- und Investmentfondsverträge an die
Gesellschaften.
- Verwaltung, Überwachung und
laufende Betreuung der Versicherungs-, Bauspar- und
Investmentfondsverträge.
- Anpassung des Versicherungsschutzes oder der Versicherungskonditionen an veränderte Risiko- und Marktverhältnisse sowie Anpassung von Bauspar- und Investmentfondsverträge an geänderte Sparstrategien in Absprache und mit Genehmigung des
Stammklienten.
- Der Stammklient erhält Unterstützung bei der Koordinierung von Zahlungsschwierigkeiten, Aufhebung oder Kündigung von Verträgen gegenüber Finanzinstituten. Es wird keine aktive Vermögensverwaltung betrieben, dies ist bei entsprechender Vereinbarung Sache der
Finanzinstitute.
- Die Unterstützung der Stammklienten im Schadensfall bzgl. der Verhandlung mit dem Versicherer, soweit die zugrunde liegenden Versicherungsverträge vom Makler vermittelt wurden. Dabei ist der Makler jedoch nicht berechtigt, Ansprüche gegenüber Dritten geltend zu
machen.
- Die Information an den Stammklienten, wenn der Makler durch gesetzliche, betriebliche oder persönliche Veränderungen aus dem Vertragsverhältnis
ausscheidet.
§ 6 Pflichten des Stammklienten
§ 11 Dauer und Gültigkeit des Makler-Vertrages
§ 12 salvatorische Klausel