PRAXIS-Vereinbarung

Die PRAXIS-Vereinbarung dient  zur Gestaltung vertraglicher Beziehungen zwischen der PRAXIS und ihren Stammklienten.

 

Die PRAXIS-Vereinbarung basiert auf Grundlage folgender Dokumente:

  • die Konzeption „Anders-als-Andere“
  • dem Franchisevertrag mit dem Franchisegeber ELITAER Franchise-System e.K.
  • der PRAXIS-Ordnung als komplexes Regelwerk einer PRAXIS zur Gestaltung ihrer Aufbau- und Ablauf-Organisation
  • die Firmendarstellung der PRAXIS, welche über deren Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft Auskunft gibt
  •  die PRAXIS-Vereinbarung für Erfolgs-, Lebens- und Finanz-Berater
  • den einschlägigen gesetzlichen Regelungen, sofern sie im Einzelnen auf Regelungen der PRAXIS-Vereinbarunganwendbar sind und dem Maklerrecht entsprechen, wie z.B.:
  • Vermittlerrichtlinien und Gesetze zu Wertpapieren, Krediten, Versicherungen
  • Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
  • Handelsgesetzbuch (HGB) sowie Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
  • Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
  • Geldwäschegesetz (GwG)
  • Alterseinkünftegesetz (AEG)
  • Gesetz über Bausparkassen sowie Kreditwesengesetz (KWG)
  • Gewerbeordnung (GewO)

 

Der Geltungsbereich der PRAXIS-Vereinbarung regelt:

  • den Datenschutzbereich für diejenigen Personen, mit denen die PRAXIS uneingeschränkt persönliche Stamm-, Bestands- und Bewegungsdaten sowie Informationen zu ihrer finanziellen, persönlichen, mentalen, familiären, beruflichen, steuerlichen und gesundheitlichen Situation sowie Zielstellungen mündlich oder schriftlich austauschen dürfen
  • die Einschränkung des Datenschutzbereiches für Stammenkel und Stammeltern in dem Sinne, dass Auskünfte undInformationen nur zu Verträgen möglich ist, die die Personen unmittelbar betreffen
  • die Unterschriften des Stammklienten für den Erhalt und die Kenntnisnahme der Verbraucherinformationen, für dieVereinbarung des allgemeinen Maklervertrags und für  die PRAXIS-Vereinbarung
  • die Benennung des ELF-Beraters (selbstständiger Berufspartner) zur laufenden Betreuung
  • die Unterschrift des für den Stammklienten zuständigen ELF-Beraters
  • den Beginn und bei Beendigung das Ende der PRAXIS-Vereinbarung
  • die notwendigen Angaben des Maklervertrages
  • die anzuwendenden Zusatzformulare für gesonderte Makleraufträge
  • die anzuwendenden Zusatzformulare für gesonderte Maklervollmachten
  • die Bestätigung der PRAXIS-Vereinbarung durch den Leiter der PRAXIS
  • die allgemeine Festlegung der Beratungsbereiche in der Erfolgs- Lebens- und Finanzberatung
  • sonstige Vereinbarungen zwischen PRAXIS und Stammklienten wie z:B. die Beratung und Betreuung als Mandant
  • die Belehrung über die Verhaltensregeln an Bord der PRAXIS

 

Die PRAXIS-Vereinbarung ist ein separates Formular.

 

Mit der Unterschrift des Stammklienten und des Leiters der Praxis ist die PRAXIS-Vereinbarung inklusive des Maklervertrages zum Beginn-Datum gültig und somit Basis der gemeinsamen Zusammenarbeit.

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Aktualisiert: 26.07.2020

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