Makler

  1. Die Maklertätigkeit ist das zweitälteste Gewerbe der Welt, ca. über 4.500 Jahre alt und somit ein zuverlässiger Schlüssel zum Erfolg.
  2. Die Bezeichnung "Makler" stammt von dem niederländischen Wort "makelaar" ab; dies bedeutet "machen". Dies deutet also auf das Zustandebringen von Verträgen hin.
  3. Die Tätigkeit war und ist eine Ehrentätigkeit.  Dieser Ehrenberuf setzt einen tadellosen Leumund voraus.
  4. Urkunden des Maklers hatten die gleiche Beweiskraft wie Urkunden eines Notars. 
  5. Maklersiegel und Maklerstab waren lange Zeit ein Zeichen eines gehobenen sozialen Standes.
  6. Die Ehrenhaftigkeit wurde im Maklereid von 1567 bis 1861 dokumentiert: "Ich schwöre, „... dass ich in meinem mir anvertrauten Maklerdienst mich getreu und redlich will verhalten, den Kaufmann nach meinem besten Verstande und Gewissen aufrichtig bedienen, was mir anvertraut zu deren besten richten, keine eigene Handlung oder Kaufmannschaft nach Facto reihen für mich selbsten treiben noch durch andere treiben lassen ...“
  7. Die Hamburgische Mäklerverordnung von 1642 ernannte nur „gute und tüchtige Personen zu Mäklern“. Hingegen sollte ferngehalten werden „wer wider die Ehrlichkeit, keine Kenntnisse oder sich etwas zu Schulden kommen lassen“.
  8. Das Königreich Preußen bestimmte 1837, dass nur Makler „mit gutem Rufe, Zuverlässigkeit und festem Wohnsitz“ zugelassen wurden.
  9. Heute ist z.B. ein Versicherungsmakler ein Handelsmakler im Sinne von § 93 ff. HGB. Er ist "Beschaffungsorgan" für den Versicherungsschutz seines Kunden und dessen "treuhänderischer Sachverwalter". Er ist somit ein Garant für  jederzeitigen optimalen Versicherungsschutz. 
  10. Der Makler ist gewerbetreibender Kaufmann nach § 1 Abs. 2 HGB. Er benötigt also einen Gewerbeschein. Der Makler hat sich in das Handelsregister einzutragen und unterliegt den Buchführungspflichten (§ 238 HGB), es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. 
  11. Der Makler schließt mit dem Kunden einen Maklervertrag ab, möglichst in schriftlicher Form.
  12. Eine Vertragsdauer muss nicht vereinbart werden.
  13. Zusätzliche Verbraucherinformationen liegen dem Maklervertrag im Allgemeinen nicht bei.
  14. Der Makler hilft den Kunden, vorhandene oder angebotene Produktlösungen von Finanzinstituten zu „bemäkeln“.
  15. An den Makler können Aufträge oder Vollmachten erteilt werden, die er eigenständig und entscheidungsbefugt im Interesse des Kunden umzusetzen hat.
  16. Die Neuprofilierung des Berufsstandes der Makler ist von wesentlicher Bedeutung für die Stabilisierung des Vertrauens der Finanzkunden in eine anspruchsvolle Tätigkeit eines Finanzdienstleisters.
  17. Mit der weiteren Entwicklung des Allfinanzprinzips geht die Entwicklung eines neuen Berufsstandes der Allfinanzmakler einher.
  18. Eine Einheit von Allfinanzmakler, eingetragenem Kaufmann, Fachwirt für Finanzdienstleistungen und einem Team von Spezialisten stellt in Deutschland, Europa und in der ganzen Welt eine absolute Ausnahmeerscheinung dar.
  19. Die zuverlässigsten und umsatzstärksten Makler werden bei den Finanzinstituten als A-Makler eingestuft und erhalten eine besondere Unterstützung und Betreuung vor Ort, insbesondere durch Maklerbetreuer.
  20. A-Makler haben erhöhten Einfluss auf die Produktgestaltung.
  21. Die Betreuung durch einen A-Makler stellt am Markt eine Seltenheit dar und ist als Auszeichnung für den Kunden zu werten.
  22. Der Umfang der Informations- und Dokumentationspflichten eines Maklers ist aufgrund des Optimierungsauftrages um ein Vielfaches umfangreicher gegenüber dem eines Handelsvertreters.

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Aktualisiert: 26.07.2020

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